Ratgeber

Mitglieds­beiträge per SEPA-Lastschrift einziehen: Ablauf und Mandat

Wer Mitgliedsbeiträge per SEPA-Lastschrift einzieht, bestimmt den Tag, an dem das Konto des Mitglieds belastet wird. Dafür gelten feste Regeln: eine Gläubiger-Identifikationsnummer, ein Mandat je Mitglied, eine Vorabankündigung vor jedem Einzug und Fristen, in denen ein Mitglied eine Belastung zurückholen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer über die eigene Bank einzieht, braucht eine Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesbank.
  • Bei der Basislastschrift kann das Mitglied eine Belastung acht Wochen lang ohne Begründung zurückholen, ohne gültiges Mandat 13 Monate lang.
  • Bei der Firmenlastschrift entfällt die Erstattung autorisierter Lastschriften. Dafür bestätigt das Mitgliedsunternehmen das Mandat bei seiner Bank.
  • Vor jedem Einzug kündigt der Verband Betrag und Fälligkeit an, spätestens 14 Kalendertage vorher, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Ein Mandat, auf das 36 Monate lang keine Lastschrift eingereicht wurde, darf der Verband nicht mehr nutzen.

Gläubiger-Identifikationsnummer

Die Gläubiger-Identifikationsnummer weist in jeder Lastschrift aus, wer formell einzieht; zusammen mit der Mandatsreferenz bezeichnet sie das Mandat eindeutig. In Deutschland vergibt die Bundesbank die Nummer, nur auf elektronischen Antrag.

Ein eingetragener Verein stellt den Antrag unter seinem Namen, mit Vereinsregisternummer und Registergericht, nicht unter dem Namen des Vorsitzenden. Den Antrag bestätigt der Verband binnen zehn Kalendertagen über einen Link, den die Bundesbank per E-Mail schickt. Danach kommt die Nummer als Mitteilungsschreiben per E-Mail.

Die Nummer allein berechtigt nicht zum Einzug. Zum Lastschriftverfahren lässt den Verband erst sein Zahlungsdienstleister zu, mit dem er eine Inkassovereinbarung schließt. Wer nicht über die eigene Bank, sondern über einen anderen Zahlungsdienstleister einzieht, klärt dort, unter welcher Gläubiger-ID die Lastschriften laufen.

Das Mandat

Mit dem Mandat erlaubt das Mitglied dem Verband, Beiträge per Lastschrift einzuziehen, und weist seine Bank an, die Lastschriften einzulösen. Nach dem Regelwerk des European Payments Council (EPC) gehören in das Mandat unter anderem:

  • die Überschrift mit dem Wort „SEPA“, etwa „SEPA-Lastschriftmandat“,
  • Name, Anschrift und Gläubiger-ID des Verbands,
  • die Mandatsreferenz,
  • Name des Mitglieds und IBAN des Kontos,
  • die Zahlungsart, einmalig oder wiederkehrend,
  • Ort und Datum der Unterschrift und die Unterschrift,
  • der vorgeschriebene Text zur Ermächtigung und zum Erstattungsanspruch.

Erteilen muss das Mandat der Kontoinhaber oder eine von ihm dazu bevollmächtigte Person – beim Mitgliedsunternehmen also jemand, der für die Firma handeln darf. Die Mandatsreferenz vergibt der Verband, je Mandat nur einmal. Steht sie bei der Unterschrift noch nicht fest, teilt er sie vor dem ersten Einzug mit. Das Mandat bewahrt er auf, solange es besteht, und danach in der Regel mindestens 14 Monate ab Einreichung der letzten Lastschrift. Wer den Einzugsweg wechselt, klärt mit dem neuen Zahlungsdienstleister, ob und wie bestehende Mandate weiter genutzt werden können.

Basislastschrift oder Firmenlastschrift

Für Mitgliedsunternehmen kommen beide Verfahren in Betracht, die Firmenlastschrift nur für Zahler, die keine Verbraucher sind. Die Unterschiede nach dem EPC-Regelwerk:

  • Erstattung: Bei der Basislastschrift kann der Zahler eine autorisierte Lastschrift acht Wochen lang zurückholen, bei der Firmenlastschrift nicht. Das Gesetz lässt diesen Ausschluss bei Zahlern zu, die keine Verbraucher sind (§ 675e Abs. 4 BGB).
  • Bestätigung: Bei der Firmenlastschrift holt die Bank des Mitgliedsunternehmens vor der Belastung dessen Bestätigung der Mandatsdaten ein und prüft danach jede Lastschrift dagegen.
  • Rückgabe: Die Bank des Zahlers kann eine Basislastschrift bis fünf Interbanken-Geschäftstage nach der Verrechnung zurückgeben, eine Firmenlastschrift bis drei.

Vor dem ersten Einzug muss also jedes Mitgliedsunternehmen seiner Bank das Mandat bestätigen, etwa mit einer Kopie; sonst geht die Lastschrift zurück. Die Basislastschrift kommt ohne diesen Schritt aus; dafür bleibt das Widerspruchsrecht von acht Wochen. Jedes Verfahren braucht sein eigenes Mandat.

Online erteilte Mandate

Das EPC-Regelwerk kennt neben dem unterschriebenen Papiermandat ein elektronisches Mandat, das mit einer rechtlich verbindlichen Methode unterzeichnet ist. In Deutschland schreibt kein Gesetz eine Form vor; Mandate können grundsätzlich auch im Internet erteilt werden. Was gilt, regelt die Inkassovereinbarung; über die Annahme online erteilter Mandate entscheidet der Zahlungsdienstleister des Verbands. Die Darlegungs- und Beweislast für ein autorisiertes Mandat trägt der Verband. Ist Schriftform vereinbart, nennt die Deutsche Kreditwirtschaft (Stand November 2013) nur das unterschriebene Formular und die qualifizierte elektronische Signatur rechts- und beweissicher; die Übermittlung in Textform (§ 127 Abs. 2, § 126b BGB) sei mit rechtlichen Risiken behaftet.

Bestreitet ein Mitglied, ein Mandat erteilt zu haben, fordert seine Bank über den Zahlungsdienstleister des Verbands eine Kopie an. Kann der Verband kein Mandat vorlegen, trägt er das Risiko, dass die Lastschrift erstattet wird. Wer Mandate online einholt, bewahrt deshalb Inhalt, Zeitpunkt und den Nachweis auf, wer das Mandat erteilt hat.

Vorabankündigung

Vor jedem Einzug teilt der Verband dem Mitglied Betrag und Fälligkeitstag mit. Nach dem Regelwerk geschieht das spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, wenn Verband und Mitglied keine andere Frist vereinbaren, etwa im Text des Mandats. Die Ankündigung darf Teil der Beitragsrechnung sein oder für wiederkehrende Beiträge einen Zahlungsplan nennen.

Fälligkeit und Einreichung

Den Fälligkeitstag legt der Verband fest, etwa in der Beitragsordnung. An diesem Tag wird das Konto des Mitglieds belastet. Für die Einreichung gilt nach dem Regelwerk:

  • Der Verband reicht die Lastschrift nach der Vorabankündigung ein, frühestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, wenn er mit seinem Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart.
  • Die Bank des Mitglieds muss sie spätestens einen Interbanken-Geschäftstag vor Fälligkeit erhalten.
  • Die Uhrzeit, bis zu der eingereicht sein muss, legt der eigene Zahlungsdienstleister fest.
  • Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Interbanken-Geschäftstag, wird am nächsten solchen Tag verrechnet.

Erstattung: acht Wochen und 13 Monate

Bei der Basislastschrift kann das Mitglied eine autorisierte Lastschrift binnen acht Wochen ab der Belastung von seiner Bank erstattet verlangen („Widerspruch“), ohne Gründe zu nennen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB). Fehlte ein gültiges Mandat, ist die Lastschrift nicht autorisiert. Dann muss die Bank erstatten, wenn das Mitglied sie spätestens 13 Monate nach der Belastung unterrichtet (§ 675u, § 676b Abs. 2 BGB). Bei der Firmenlastschrift bleibt nur dieser zweite Anspruch.

Die Erstattung lässt die Beitragsforderung bestehen; nach dem Regelwerk entbindet sie das Mitglied nicht davon, den Streit mit dem Verband zu klären. Der Beitrag ist wieder offen, und die Geschäftsstelle fragt nach dem Grund.

Verfall nach 36 Monaten

Reicht der Verband 36 Monate lang keine Lastschrift auf ein Mandat ein, muss er es beenden und darf es nicht mehr nutzen. Die Frist beginnt mit der letzten eingereichten Lastschrift, auch wenn sie zurückgegeben oder erstattet wurde. Betroffen sind etwa Mitglieder, die einige Jahre per Überweisung gezahlt haben. Für den nächsten Einzug braucht der Verband ein neues Mandat. Banken prüfen das nicht; zieht der Verband trotzdem ein, kann das Mitglied die Lastschrift binnen 13 Monaten als nicht autorisiert beanstanden.

Rücklastschriften in der Geschäftsstelle

Die Bank des Mitglieds kann eine Lastschrift vor der Verrechnung zurückweisen oder danach zurückgeben. Das Regelwerk nennt als Gründe unter anderem fehlende Deckung, ein erloschenes Konto, eine falsche IBAN, ein fehlendes Mandat, ein gesperrtes Konto und die Ablehnung durch den Zahler. Den Betrag belastet der Zahlungsdienstleister dem Verband zurück. So geht die Geschäftsstelle vor:

  1. Den Rückgabegrund lesen und beim Beitrag festhalten.
  2. Bei fehlender Deckung das Mitglied informieren und erneut einziehen. Das ist eine neue Lastschrift mit neuem Fälligkeitstag und eigener Vorabankündigung.
  3. Bei erloschenem Konto oder falscher IBAN ein neues Mandat einholen.
  4. Bei Widerspruch, Ablehnung oder fehlendem Mandat nicht erneut einziehen, sondern mit dem Mitglied klären und um Überweisung bitten.

In der Mitgliederverwaltung der Verbands App laufen Lastschriften über ein eigenes Auszahlungskonto des Verbands beim Zahlungsdienstleister Stripe; Rücklastschriften landen in einer Arbeitsliste.

Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Deutsche Bundesbank: Gläubiger-Identifikationsnummer, Allgemeine Hinweise, Antragstellung und Ausgabe, In 10 Schritten zu Ihrer Gläubiger-Identifikationsnummer
  2. Deutsche Bundesbank: Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer, Nr. 1 und 2
  3. Deutsche Bundesbank: Die SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)
  4. Deutsche Bundesbank: Fragen und Antworten zu SEPA
  5. European Payments Council: SEPA Direct Debit Core Scheme Rulebook 2025, Version 1.1, gültig seit 5. Oktober 2025, Abschnitte 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.7.2 und 4.8
  6. European Payments Council: SEPA Direct Debit Business-to-Business Scheme Rulebook 2025, Version 1.1, Abschnitte 4.1 und 4.8.39, Anhang V
  7. Die Deutsche Kreditwirtschaft: Fragen zur Thematik „SEPA“ und „SEPA-Migration“, Stand November 2013, Fragen 11.1 und 11.2
  8. § 675x BGB – Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
  9. § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
  10. § 676b BGB – Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
  11. § 675e BGB – Abweichende Vereinbarungen

Beiträge per Lastschrift einziehen

Die Mitgliederverwaltung der Verbands App zieht Beiträge per SEPA-Basislastschrift oder Karte über ein eigenes Auszahlungskonto Ihrer Organisation bei Stripe ein. Das Mitglied richtet sein Mandat selbst ein; die Bankdaten liegen beim Zahlungsdienstleister, nicht in der App. Zahlungserinnerungen gehen in Stufen hinaus, Rücklastschriften landen in der Arbeitsliste.

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